(1)  Computerprogramme  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind Programme in jeder
Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2)   Der   gewährte   Schutz   gilt   für   alle   Ausdrucksformen    eines
Computerprogramms.   Ideen   und   Grundsätze,   die   einem  Element  eines
Computerprogramms zugrunde liegen,  einschließlich  der  den  Schnittstellen
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3)  Computerprogramme  werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem
Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres
Urhebers  sind.  Zur  Bestimmung  ihrer  Schutzfähigkeit  sind keine anderen
Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden  Bestimmungen
Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.


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