(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder
Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines
Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines
Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem
Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres
Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen
Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen
Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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